Die Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Jobcenter soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.
Erhalten Personen Leistungen vom Jobcenter kann ein vorrangiger Unterhaltsanspruch gegen den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten oder den ehemaligen Partner / die ehemalige Partnerin bestehen. Stehen Kinder im Leistungsbezug kann der nicht im Haushalt lebende Elternteil zu Unterhalt verpflichtet sein.
In beiden Fällen wird die unterhaltspflichtige Person nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu Unterhaltszahlungen herangezogen.
Unterhaltspflichtige Personen müssen der Zentralen Heranziehungsstelle ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen.
Wenn die Prüfung ergibt, dass ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht und Unterhalt gezahlt werden kann, fordert die Zentrale Heranziehungsstelle die unterhaltspflichtige Person auf, die Sozialleistungen in voller Höhe oder teilweise zu erstatten.
