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Heranziehung: Unterhaltsvorschuss

Allgemeine Informationen

Unterhaltsvorschussleistungen dienen der finanziellen Absicherung von Kindern und Jugendlichen, die bei einem Elternteil leben und keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten.

Wird dem minderjährigen Kind Unterhaltsvorschuss bewilligt, wird der jeweils andere Elternteil nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) zu Unterhaltszahlungen herangezogen.

Unterhaltspflichtige Personen müssen der Zentralen Heranziehungsstelle ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen.

Wenn die Unterhaltsprüfung ergibt, dass ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht und Unterhalt gezahlt werden kann, fordert die Zentrale Heranziehungsstelle die unterhaltspflichtige Person auf, die Unterhaltsvorschussleistungen in voller Höhe oder teilweise zu erstatten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Unterhaltsvorschussstelle versendet einen Auskunftsbogen. Alle darin gemachten Angaben müssen mit Nachweisen belegt werden.

Beispielhafte Nachweise für Einkommen:

  • Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate bei Erwerbseinkommen
  • Steuerbescheide sowie Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten 3 Jahre bei selbstständiger Tätigkeit
  • Rentenbescheid bei Rentenbezug
  • Jährliche Bescheinigung des Anlageinstituts bei Kapitalerträgen
  • Mietvertrag bei Mieteinnahmen
  • Bewilligungsbescheid bei Sozialleistungsbezug z.B. vom Jobcenter oder Sozialamt

Beispielhafte Nachweise für Aufwendungen:

  • Zins- und Tilgungsplan sowie Kreditvertrag bei Schuldverpflichtungen
  • Versicherungspolice bei privater Altersvorsorge

Kopien der Nachweise sind ausreichend.

Sollten darüber hinaus Unterlagen erforderlich sein, werden diese nachgefordert.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Fristen ergeben sich aus den Mitteilungen der Unterhaltsvorschussstelle und der Zentralen Heranziehungsstelle an den Unterhaltpflichtigen.

Sollte einmal eine Frist nicht eingehalten werden können, sollte dies der Zentralen Heranziehungsstelle mitgeteilt werden (per Telefon, E-Mail oder Brief).

Rechtsgrundlage
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

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Frau Stelljes (Nachname der unterhaltspflichtigen Person Ah - Brn)Standort anzeigen
Kreishaus II
Bahnhofstraße 45
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-1724
Telefax: 04791 930-1799
E-Mail:
Herr Becker (Nachname der unterhaltspflichtigen Person Bul - Grh)Standort anzeigen
Kreishaus II
Bahnhofstraße 45
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-1727
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Kreishaus II
Bahnhofstraße 45
27711 Osterholz-Scharmbeck
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Telefax: 04791 930-1799
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Herr Korytko (Nachname der unterhaltspflichtigen Person Gri - Hal + Q - Spq)Standort anzeigen
Kreishaus II
Bahnhofstraße 45
27711 Osterholz-Scharmbeck
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Telefax: 04791 930-1799
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Herr Hanke (Nachname der unterhaltspflichtigen Person Ham - Kiq)Standort anzeigen
Kreishaus II
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27711 Osterholz-Scharmbeck
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Telefax: 04791 930-1799
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Frau Polat (Nachname der unterhaltspflichtigen Person Kir - Lh)Standort anzeigen
Kreishaus II
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Frau Blanken (Nachname der unterhaltspflichtigen Person Aa - Ag + Spr - Z)Standort anzeigen
Kreishaus II
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