Der Landkreis Osterholz erbringt als örtlicher Träger der Jugendhilfe Jugendhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Das SGB VIII enthält ein breites Spektrum von Leistungen für junge Menschen. Dabei werden vollstationäre und teilstationäre Maßnahmen unterschieden.
Das Kind, der Jugendliche oder der junge Volljährige und dessen Eltern haben zu den Kosten der Jugendhilfe beizutragen. Die Höhe des Kostenbeitrags aus Einkommen richtet sich im Wesentlichen nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Werden Leistungen für vollstationäre Maßnahmen (über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses) gewährt und bezieht einer der Elternteile Kindergeld, so hat dieser Elternteil mindestens das Kindergeld als Kostenbeitrag zu leisten.
Zahlt dieser das Kindergeld nicht, ist der Landkreis Osterholz berechtigt, sich das Kindergeld von der Familienkasse direkt auszahlen zu lassen.
