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Nachbarschaftsangelegenheiten

Allgemeine Informationen

Eine Baumaßnahme wirkt sich auf die Nachbargrundstücke des Baugrundstückes aus. Deshalb enthält die Bauordnung zahlreiche Vorschriften, die dem Schutz der Nachbarn dienen.

Hierzu zählen z. B. Grenzabstände für Gebäude und Nebengebäude. Daneben gibt es Regelungen, die den Nachbarn eine besondere Rechtsposition im Baugenehmigungsverfahren geben. So können diese in bestimmten Fällen Einsicht in die Bauakte nehmen.

Alle Fragestellungen, die nicht mit einer baulichen Anlage zusammenhängen, sind im Nachbarschaftsrecht geregelt. Für dieses private Nachbarrecht sind die Bauaufsichtsbehörden nicht zuständig (siehe Verweis auf "Nachbarrecht").

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

 

Ausschließlich für Nachbarrechtsfragen, die sich auf bauliche Anlagen wie zum Beispiel Häuser oder Gartenhäuser/Schuppen beziehen, ist die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Ansprechpartnerin.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Widersprüche sind innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden zu erheben.

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

In der Broschüre "Tipps für Nachbarn", herausgegeben vom niedersächsischen Justizministerium, erhalten Sie ausführliche Informationen zu Regelungen in Bezug auf den Grenzabstand zum Nachbargrundstück.

Broschüre: "Tipps für Nachbarn"


zuklappenAnsprechpartner/in
BauordnungsamtStandort anzeigen
Bahnhofstraße 45
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-3100
Telefax: 04791 930-3199
Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-os­ter­holz.de

Montags 8 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Dienstags 8 - 18 Uhr
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Telefon: 0479378-0
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und nach Vereinbarung