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Pflicht-Umtausch der Papier- und Kartenführerscheine

Allgemeine Informationen

Alle Führerscheine, die bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden, müssen gestaffelt umgetauscht werden.

Die Frist zum Umtausch der Papierführerscheine richtet sich nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers. Bei den umzutauschenden Kartenführerscheinen richtet sich die Frist nach dem unter dem Feld 4a angegebenen Ausstellungsjahr. Wann genau Sie Ihren Führerschein
tauschen müssen, erfahren Sie in der unten stehenden Tabelle.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person liegt.

Zuständige Stelle

Die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem der Hauptwohnsitz des Antragstellers ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
  • derzeit vorhandener Führerschein (grau oder rot)
  • 1 aktuelles Passfoto (biometrisch)
  • Karteikartenabschrift, sofern der letzte Führerschein ein Papier-Führerschein ist und dieser nicht vom Landkreis Osterholz ausgestellt wurde

bei gleichzeitiger Verlängerung der Alt-Klasse 2 (Lkw) über das 50. Lebensjahr hinaus:

  • ärztliche Bescheinigung nach Anlage 5 FeV (nicht älter als 1 Jahr)
  • augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
  • ggfls. theoretische und praktische Prüfung (wenn Ihre Klasse 2 bereits länger als 7 Jahre abgelaufen ist)
Welche Gebühren fallen an?
  • 33,00 € bei Direktversand des neuen Führerscheins an Ihre Wohnanschrift
  • die Gebühren verringern sich um 6,50 €, wenn Sie eigenständig einen zusätzlichen Termin zur Abholung des neuen Führerscheins in den verfügbaren Zeitfenstern der Führerscheinstelle vereinbaren
  • Bitte beachten Sie, dass die Vor-Ort-Bezahlung von Dienstleistungen des Straßenverkehrsamtes nicht in bar sondern ausschließlich per Girocard, Debit- und Kreditkarte sowie Google- und Apple Pay möglich ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn sie zu den Geburtsjahrgängen vor 1953 gehören, müssen Sie Ihren Führerschein (Papier- oder Kartenführerschein) bis zum 19.01.2033 umtauschen.

Ansonsten gelten die nachfolgend genannten Fristen:

zuklappengrauer oder roter Führerschein

Bei den grauen und roten Führerscheinen, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden, richtet sich die Frist zur Umtauschpflicht nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers.

GeburtsjahrFrist zum Umtausch
vor 1953:19.01.2033
1953 bis 1958:19.01.2022
1959 bis 1964:19.01.2023
1965 bis 1970:19.01.2024
ab 1971:19.01.2025
zuklappenEU-Kartenführerscheine

Wenn sie zu den Geburtsjahrgängen vor 1953 gehören, müssen Sie Ihren Führerschein (Papier- oder Kartenführerschein) bis zum 19.01.2033 umtauschen. Bei den bis zum 18.01.2013 ausgestellten EU-Kartenführerscheinen richtet sich die Frist zur Umtauschpflicht nach dem Ausstellungsjahr des Dokuments.

Ausstellungsjahr Frist zum Umtausch
 1999 bis 2001 19.01.2026
 2002 bis 2004 19.01.2027
 2005 bis 2007 19.01.2028
 2008 19.01.2029
 2009 19.01.2030
 2010 19.01.2031
 2011 19.01.2032
 2012 bis 18.01.2013 19.01.2033
zuklappenSchaubild Umtausch-Fristen Führerscheine

Der neue Kartenführerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Danach muss ein neuer Führerschein beantragt werden, vergleichbar mit der Erneuerung des Personalausweises. 

Bearbeitungsdauer

Eine Beantragung für die Ausstellung des Kartenführerscheines empfiehlt sich spätestens 2 Monate vor dem jeweiligen Stichtag. 

Anträge / Formulare

Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Das Ausfüllen eines Antrages vorab ist nicht notwendig. 

Was sollte ich noch wissen?

Für den Umtausch des Papierführerscheins in den EU-Kartenführerschein ist ein Termin notwendig. Diesen können Sie über den Link auf der rechten Seite einfach online buchen.

Bemerkungen

Auf Wunsch erhalten Sie Ihren alten grauen oder roten Führerschein entwertet als Andenken wieder zurück.


zuklappenAnsprechpartner/in
Sachgebiet FührerscheinstelleStandort anzeigen
Osterholzer Straße 23
27711 Osterholz-Scharmbeck
Telefon: 04791 930-2002
Telefax: 04791 930-2098
Homepage: htt­ps://ww­w.­land­kreis-os­ter­holz.­de/­fueh­rer­schein

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