An dieser Stelle erhalten Sie Informationen zur Umschreibung von ausländischen Führerscheinen, die nicht von einem EU-/EWR-Staat oder einem in Anlage 11 FeV aufgeführten Staat (siehe unten aufgeführte Dienstleistungen) ausgestellt wurde. Wenn Sie im Besitz eines solchen ausländischen Führerscheines sind, kann dieser mit dem Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung umgeschrieben werden. Von der ausländischen Fahrerlaubnis dürfen deren Inhaber noch 6 Monate nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland Gebrauch machen.
Es wird empfohlen, die Umschreibung zeitnah nach der Einreise in Deutschland zu beantragen.
