Entsprechend des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist eine Waldumwandlung grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind Waldumwandlungen nur dann, wenn sie in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung geregelt sind, eine Baugenehmigung oder eine Bodenabbaugenehmigung vorliegt oder sie durch die Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder durch Anordnung im Einzelfall geregelt wurde.
Grundsätzlich muss die Waldumwandlung entweder
- a) den Belangen der Allgemeinheit dienen (bitte entsprechend begründen), oder
- b) bei land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung die Wirtschaftlichkeit des Betriebes in einer für dessen Existenz entscheidenden Weise nachhaltig verbessern.
