Die Zuständigkeit liegt bei dem Grundstückseigentümer. Privateigentümer müssen sich an private Schädlingsbekämpfer wenden. Die Zuständigkeit für kommunale Grundstücke liegt bei den jeweiligen Kommunen.
Bei einem Rattenbefall gilt in Niedersachsen eine abweichende Zuständigkeitsregelung. Nach der Verordnung über die Rattenbekämpfung in Niedersachsen ist für die Bekämpfung von Ratten immer zunächst der jeweilige Grundstückseigentümer und an zweiter Stelle die jeweilige Gemeinde zuständig. Bei Fragen zu Ratten wenden Sie sich daher bitte an das Ordnungsamt der für Sie zuständigen Gemeinde.
